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§ 20 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Gründe, aus denen ein Patent erlischt.
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
Ein Patent erlischt, wenn der Patentinhaber durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt darauf verzichtet.
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr
Ein Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
→ Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens
Die Wirkung des Patents endet auch bei Ablauf der Schutzdauer (§ 16 PatG), Widderuf (§ 21 PatG) und Nichtigerklärung (§ 22 PatG) und bei nicht fristgerechter Erfinderbenennung (§ 37 PatG).
§ 20 PatG → Erlöschen des Patents
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Patent erlischt.
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