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Das technische Problem, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet, ist der Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.1)
Die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht.2)
Dementsprechend hat sie nicht die Funktion, über die Frage der Patentfähigkeit bereits eine Vorentscheidung zu treffen. Daher ist es weder zulässig, Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der Formulierung der Aufgabe zu berücksichtigen, noch darf ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war.3)
Allerdings kann auch nicht umgekehrt ohne weiteres angenommen werden, ein bestimmtes technisches Problem sei nicht Teil der Aufgabenstellung, weil die hierauf bezogenen Ausführungen in der Streitpatentschrift in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht enthalten gewesen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. Insoweit stehen die Bestimmung der Aufgabe und die Auslegung des Patentanspruchs zwar in einer gewissen Wechselwirkung. Die Bestimmung der Aufgabe darf jedoch angesichts des Vorrangs des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.4)
Die Ermittlung des technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Dabei können in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems.5)
Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems ist Aufgabe der Erfindung und stellt den technischen Beitrag dar, den die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet.6)
Das technische Problem ist so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt.7)
Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag.8)
Die Lösung des technischen Problems muss nach § 4 Satz 1 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Bei der Bestimmung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist darauf abzustellen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet.9)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.10)
Im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann für die Frage, ob der Fachmann aus dem Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff anzuwenden, die Überlegung Bedeutung gewinnen, ob sich aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergab.11)
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Erfindung mehrere unterschiedliche technische Probleme betreffen. In solchen Konstellationen ist die Patentfähigkeit schon dann zu verneinen, wenn die Bewältigung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehört hat und die beanspruchte Erfindung von diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Technik nahegelegt war.12)
→ Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind gemäß § 1 (3) Nr. 3 PatG von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, es sei denn, sie lösen ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln.
→ Technizität
Eine Erfindung muss ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen und einen technischen Beitrag leisten, wobei bestimmte Ausnahmen wie Geschäftsmethoden und reine Datenverarbeitungsprogramme ausgeschlossen sind.
→ Aufgabe der Erfindung
Dient als Hilfsmittel zur Ermittlung des objektiven technischen Problems, das die Erfindung tatsächlich löst.
→ Technischer Beitrag
Bezeichnet den Beitrag einer Erfindung zum Stand der Technik durch die Lösung eines technischen Problems mittels technischer Mittel.
§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
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