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§ 73 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die fristgerechte Einreichung der Beschwerde sowie die erforderlichen Formvorschriften, inklusive der Verteilung von Abschriften für Beteiligte und Zustellungsvorgänge im Beschwerdeverfahren.
§ 73 (2) S. 1 PatG → Beschwerdefrist
Legt die Frist zur Einreichung der Beschwerde fest.
§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift
Bestimmt, dass Abschriften der Beschwerde und aller Schriftsätze für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen.
§ 73 (2) S. 3 PatG → Zustellung im Beschwerdeverfahren
Regelt die Zustellung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten.
§ 73 PatG → Beschwerdeverfahren
Regelt die Fristen, Form und Zustellungsvorschriften für die Einlegung der Beschwerde.
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