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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zustellung_im_beschwerdeverfahren

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Zustellung im Beschwerdeverfahren

§ 73 (2) S. 3 PatG

Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

§ 73 (1) PatG → Beschwerde
§ 73 (2) S. 1 PatG → Beschwerdefrist
§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/zustellung_im_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1