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§ 73 (2) Satz 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zustellung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Regelt die Zustellungsvorgänge im Beschwerdeverfahren.
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