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§ 73 des Patentgesetzes (PatG) regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht. Dabei wird festgelegt, dass gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen Beschwerde eingelegt werden kann, und bestimmt die Verfahrensweise zur Einlegung, Behandlung und gegebenenfalls Abhilfe der Beschwerde.
Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen ist.
§ 73 (3) PatG → Abhilfe
Regelt, dass, wenn die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet hält, sie dieser abzuhelfen hat und gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz anordnen kann.
§ 73 (4) PatG → Besondere Verfahrensregelung bei Beteiligten
Stellt klar, dass, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenübersteht, die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht gilt.
Der Abschnitt 5.1 des Patentgesetzes [→ Beschwerdeverfahren] regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Beschwerdeverfahrens vor dem BPatG.
→ Anmelderbeschwerde
→ Einspruchsbeschwerde
→ Beschwerdefähiger Beschluss
→ Beschwerdegebühr
→ Rücknahme der Beschwerde
→ Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)
§ 73 Abs. 1 PatG eröffnet die Beschwerde allgemein gegen Entscheidungen, ohne sie auf Endentscheidungen einzuschränken.2)
Anders als nach den Regelungen der ZPO, wonach Zwischenurteile nur beschränkt anfechtbar sind, ist es für die Frage der Anfechtbarkeit nach dem Patentgesetz aber ohne Belang, ob sich eine patentamtliche Entscheidung als Zwischen- oder Endentscheidung darstellt.3) Denn § 73 Abs. 1 PatG eröffnet die Beschwerde allgemein gegen Entscheidungen, ohne sie auf Endentscheidungen einzuschränken.4)
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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