Anzeigen:
§ 73 (2) Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) legt die Frist zur Einreichung der Beschwerde fest.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.
§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Regelt die Einreichungsfristen für das Beschwerdeverfahren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de