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patentrecht:statthaftigkeit_der_anschlussberufung

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Statthaftigkeit der Anschlussberufung

§ 115 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen kann, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

§ 115 (1) PatG

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, weil der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ohnehin von Amts wegen zu überprüfen hat.1)

siehe auch

§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.

1)
BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 64 - Laufradschnellspanner), gleichwohl aber zulässig (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, ZIP 2017, 761 Rn. 35
patentrecht/statthaftigkeit_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:08 von mfreund