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§ 115 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen kann, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, weil der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ohnehin von Amts wegen zu überprüfen hat.1)
§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.
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