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§ 73 (2) Satz 2 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass Abschriften der Beschwerde und aller Schriftsätze für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen.
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Regelt die Bereitstellung von Abschriften im Beschwerdeverfahren.
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