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§ 73 (4) des Patentgesetzes (PatG) stellt klar, dass, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren beteiligter gegenübersteht, die Regelung des Absatzes 3 Satz 1 nicht gilt.
Im Falle eines direkten Gegenüberstehens eines anderen Beteiligten wird von der Rechtsfolge des Absatzes 3 abgewichen, um besondere Verfahrensbedürfnisse zu berücksichtigen.
§ 73 PatG → Beschwerdeverfahren
Regelt Sonderfälle im Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfahrensabläufe bei direkt beteiligten Parteien.
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