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§ 130 (7) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Veröffentlichung der geänderten Spezifikation im Eintragungsverfahren für geographische Angaben.
Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.
§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.
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