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markenrecht:veroeffentlichung_und_einspruch_zu_geographischen_angaben

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Veröffentlichung und Einspruch zu geographischen Angaben

§ 130 (4) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Veröffentlichung des Antrags und die Möglichkeit des Einspruchs durch berechtigte Personen bei geographischen Angaben.

§ 130 (4) MarkenG

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.

markenrecht/veroeffentlichung_und_einspruch_zu_geographischen_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 15:57 von mfreund