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markenrecht:einreichung_von_antraegen_auf_eintragung_geographischer_angaben

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Einreichung von Anträgen auf Eintragung geographischer Angaben

§ 130 (1) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Einreichung von Anträgen auf Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 130 (1) MarkenG

Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 [→ Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen] geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.

markenrecht/einreichung_von_antraegen_auf_eintragung_geographischer_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 15:59 von mfreund