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markenrecht:einholung_von_stellungnahmen_zu_geographischen_angaben

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Einholung von Stellungnahmen zu geographischen Angaben

§ 130 (3) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die Einholung von Stellungnahmen durch das Deutsche Patent- und Markenamt zu geographischen Angaben.

§ 130 (3) MarkenG

Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.

markenrecht/einholung_von_stellungnahmen_zu_geographischen_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 15:57 von mfreund