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markenrecht:unterrichtung_und_uebermittlung_an_die_europaeische_kommission_fuer_geographische_angaben

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Unterrichtung und Übermittlung an die Europäische Kommission für geographische Angaben

§ 130 (6) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die Unterrichtung des Antragstellers und die Übermittlung des Antrags an die Europäische Kommission.

§ 130 (6) MarkenG

Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.

markenrecht/unterrichtung_und_uebermittlung_an_die_europaeische_kommission_fuer_geographische_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 15:57 von mfreund