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markenrecht:einschraenkung_des_fernmeldegeheimnisses

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Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses

§ 19 (10) des Markengesetzes (MarkenG) erläutert die Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses durch den Auskunftsanspruch.

§ 19 (10) MarkenG

Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.

markenrecht/einschraenkung_des_fernmeldegeheimnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:03 von mfreund