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§ 19 (5) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Haftung des zur Auskunft Verpflichteten bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.
Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.
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