Anzeigen:
§ 19 (8) des Markengesetzes (MarkenG) beschränkt die Verwertung der Auskunft in Strafverfahren ohne Zustimmung des Verpflichteten.
Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de