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grundrecht:allgemeiner_justizgewaehrungsanspruch

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Allgemeiner Justizgewährungsanspruch

Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG [→ Rechtswegsgarantie], sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht].

Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Der Justizgewährungsanspruch garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes1). Verneint ein Gericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, kann dies eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs darstellen.2)

siehe auch

Rechtsstaatsprinzip
Grundlegendes Prinzip, das die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz sowie den Schutz der Grundrechte garantiert.

1)
vgl. BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN
2)
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24; m.V.a. BVerfGE 96, 27 [juris Rn. 48 f. und 52]
grundrecht/allgemeiner_justizgewaehrungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 15:07 von mfreund