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grundrecht:eu:recht_auf_einen_wirksamen_rechtsbehelf

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Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 47 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sichert das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, wenn durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.

Artikel 47 (1) GRCh

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

siehe auch

Artikel 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.

grundrecht/eu/recht_auf_einen_wirksamen_rechtsbehelf.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:25 von mfreund