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Artikel 9 der Richtlinie 2004/48/EG regelt die einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, die zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können.
Art. 9 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen gegen Verletzer
Ermöglicht einstweilige Maßnahmen gegen den angeblichen Verletzer, um drohende oder fortgesetzte Verletzungen zu verhindern.
Art. 9 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Beschlagnahme von Vermögenswerten
Erlaubt die vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des angeblichen Verletzers bei gewerblichen Rechtsverletzungen.
Art. 9 (3) Richtlinie 2004/48/EG → Beweislast und Sicherheit
Regelt die Beweislast und die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Art. 9 (4) Richtlinie 2004/48/EG → Anordnung ohne Anhörung
Erlaubt in bestimmten Fällen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei.
Art. 9 (5) Richtlinie 2004/48/EG → Aufhebung der Maßnahmen
Regelt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig ein Verfahren einleitet.
Art. 9 (6) Richtlinie 2004/48/EG → Kaution oder Sicherheit
Erlaubt die Anordnung von Kautionen oder Sicherheiten zur Sicherstellung von Entschädigungen.
Art. 9 (7) Richtlinie 2004/48/EG → Entschädigung bei unberechtigten Maßnahmen
Regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei unberechtigten einstweiligen Maßnahmen.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 4 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Ermöglicht die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.
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