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eu:beschlagnahme_von_vermoegenswerten

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Beschlagnahme von Vermögenswerten

Art. 9 (2) der Richtlinie 2004/48/EG erlaubt die vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des angeblichen Verletzers bei gewerblichen Rechtsverletzungen.

Art. 9 (2) RICHTLINIE 2004/48/EG

Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist.

siehe auch

Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.

eu/beschlagnahme_von_vermoegenswerten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:09 von mfreund