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eu:aufhebung_der_massnahmen

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Aufhebung der Maßnahmen

Art. 9 (5) der Richtlinie 2004/48/EG regelt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig ein Verfahren einleitet.

Art. 9 (5) RICHTLINIE 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

siehe auch

Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.

eu/aufhebung_der_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:10 von mfreund