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eu:kaution_oder_sicherheit

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Kaution oder Sicherheit

Art. 9 (6) der Richtlinie 2004/48/EG erlaubt die Anordnung von Kautionen oder Sicherheiten zur Sicherstellung von Entschädigungen.

Art. 9 (6) RICHTLINIE 2004/48/EG

Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen.

siehe auch

Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.

eu/kaution_oder_sicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:10 von mfreund