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Art. 9 (6) der Richtlinie 2004/48/EG erlaubt die Anordnung von Kautionen oder Sicherheiten zur Sicherstellung von Entschädigungen.
Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen.
Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.
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