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Der Präsident des Amts setzt die in der Ausführungsordnung genannten Verwaltungsgebühren und, soweit erforderlich, die Gebühren und Auslagen für andere als in Artikel 2 [→ Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren] genannte Amtshandlungen des Amts fest.
Der Präsident des Amts setzt ferner die Verkaufspreise der in den Artikeln 93 [→ Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung], 98 [→ Veröffentlichung der europäischen Patentschrift], 103 [→ Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift] und 129 [→ Regelmäßige Veröffentlichungen] des Übereinkommens genannten Veröffentlichungen fest.
Die in Artikel 2 [→ Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren] vorgesehenen und die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen werden im Amtsblatt und auf der Website des Europäischen Patentamts veröffentlicht.
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