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ep:rueckerstattung_von_bagatellbetraegen

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Rückerstattung von Bagatellbeträgen

Artikel 12 GebO EPÜ

Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstattet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfahrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Präsident des Amts bestimmt, bis zu welcher Höhe ein Betrag als Bagatellbetrag anzusehen ist.

siehe auch

ep/rueckerstattung_von_bagatellbetraegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1