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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:entrichtung_der_gebuehren

finanzcheck24.de

Entrichtung der Gebühren

Artikel 5 (1) GebO EPÜ

Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts in Euro zu entrichten.

Artikel 5 (2) GebO EPÜ

Der Präsident des Amts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden.

Die Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.

Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt von laufenden Konten.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
Regelt die Erhebung von Gebühren, die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und seiner Ausführungsordnung vorgesehen sind.

VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.

VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.

ep/entrichtung_der_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 11:45 von mfreund