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ep:uebersetzung_der_internationalen_anmeldung

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Übersetzung der internationalen Anmeldung

Artikel 153 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Einreichung und Veröffentlichung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung.

Artikel 153 (4) EPÜ

Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird. Vorbehaltlich des Artikels 67 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein.

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.

ep/uebersetzung_der_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1