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ep:behandlung_als_europaeische_patentanmeldung

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Behandlung als europäische Patentanmeldung

Artikel 153 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Behandlung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung und ihre Wirkung als Stand der Technik.

Artikel 153 (5) EPÜ

Die Euro-PCT-Anmeldung wird als europäische Patentanmeldung behandelt und gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3, wenn die in Absatz 3 oder 4 und in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.

ep/behandlung_als_europaeische_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1