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Artikel 153 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wirkung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).
Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist und der ein internationaler Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen europäischen Anmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).
Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.
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