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ep:veroeffentlichung_der_internationalen_anmeldung

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Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

Artikel 153 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts.

Artikel 153 (3) EPÜ

Die internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht.

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.

ep/veroeffentlichung_der_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 10:52 von areichelt