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Unter der Meldung der Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG) versteht man die Mitteilung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber über eine von ihm gemachte Diensterfindung oder eine freie Erfindung. Diese Mitteilung [§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht] ist der erste formelle Schritt im Verfahren zur Geltendmachung von Erfinderrechten und Vergütungsansprüchen.
§ 5 (1) ArbnErfG → Verpflichtung zur Meldung der Erfindung
Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden und den Eingang der Meldung bestätigen zu lassen.
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