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arbeitnehmererfinderrecht:freie_erfindung

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Freie Erfindung

§ 4 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die freien Erfindungen.

§ 4 (3) ArbnErfG

Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 [→ Mitteilungspflicht] und 19 [→ Anbietungspflicht].

Gemäß § 4 Abs. 3 ArbnErfG sind freie Erfindungen solche, die nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als gebundene (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbnErfG [→ Diensterfindung] entstehen. Freie Erfindungen unterliegen dennoch den Beschränkungen der §§ 18 [→ Mitteilungspflicht] und 19 ArbnErfG [→ Anbietungspflicht], insbesondere der Mitteilungs- und Anbietungspflicht, wenn sie im Arbeitsbereich des Arbeitgebers verwertbar sind.

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, freie Erfindungen dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, müssen sie jedoch gemäß § 18 ArbnErfG in Textform melden, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob die Erfindung tatsächlich frei ist.

Falls die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes fällt, ist der Arbeitnehmer gemäß § 19 ArbnErfG verpflichtet, dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten, bevor er die Erfindung anderweitig verwertet. Lehnt der Arbeitgeber das Angebot ab oder nimmt es nicht innerhalb von drei Monaten an, erlischt das Vorrecht, und der Arbeitnehmer kann die Erfindung frei nutzen.

siehe auch

§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/freie_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 15:13 von mfreund