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§ 5 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden.
§ 5 (1) ArbnErfG → Verpflichtung zur Meldung der Erfindung
Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden und den Eingang der Meldung bestätigen zu lassen.
§ 5 (2) ArbnErfG → Inhalt der Meldung
Legt fest, welche Informationen die Meldung enthalten muss, einschließlich der Beschreibung der technischen Aufgabe und der Lösung.
§ 5 (3) ArbnErfG → Ergänzung der Meldung
Regelt, dass eine unvollständige Meldung als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten eine Ergänzung verlangt.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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