Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 [→ Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
§ 8c (2) UWG → Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Eine missbräuchliche Geltendmachung wird vermutet, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kosten oder Vertragsstrafen zu generieren, oder wenn sie in einem unangemessenen Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht.
§ 8c (3) UWG → Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen
Im Falle einer missbräuchlichen Geltendmachung kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung fordern.
→ Rechtsmissbräuchliche Unterlassungsverpflichtungserklärung
→ Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
→ Massenabmahnung
→ Missbräuchliche Mehrfachverfolgung
→ Betrug bei der Abmahnung durch überhöhte Gebührenüberhebung
→ Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes
→ Rechtsmissbrauch durch Rechtsverfolgung in verschiedenen Prozessen
→ Mehrfachabmahnung
→ Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands
Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten [§ 8c (2) UWG → Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen] leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen.1)
§ 8 (1) UWG→ Beseitigung und Unterlassung
§ 13 UWG → Abmahnung
§ 242 BGB → Treu und Glauben (Privatrecht)
UWG, Kapitel 2 → Rechtsfolgen
Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.