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§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässiger geschäftlicher Handlungen, die von Mitbewerbern, bestimmten Verbänden, Verbraucherorganisationen und berufsständischen Körperschaften gegen Unternehmen geltend gemacht werden können, wenn Verstöße drohen oder bereits vorliegen.
§ 8 (1) UWG → Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt oder droht, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 8 (2) UWG → Haftung des Unternehmensinhabers
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gelten auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn die Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten begangen werden.
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung stehen Mitbewerbern, qualifizierten Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie bestimmten berufsständischen Organisationen zu.
§ 8 (4) UWG → Wegfall der Klagebefugnis während Ruhen der Eintragung
Verbände können keine Ansprüche geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
§ 8 (5) UWG → Anwendbarkeit des Unterlassungsklagengesetzes
Bestimmte Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes sind auf qualifizierte Verbraucherverbände anwendbar, während es in anderen Fällen nur eingeschränkt gilt.
In § 8 UWG zeigt sich die Haftung in Form der rechtlichen Verantwortung für das eigene Handeln oder Drohungen, die zu unlauterem Wettbewerb führen. Derjenige, der gegen die Bestimmungen des fairen Wettbewerbs verstößt oder kurz davor steht, eine solche Handlung zu begehen, kann zur Verantwortung gezogen werden [→ Haftung], indem er verpflichtet wird, die unzulässige Handlung zu unterlassen (um zukünftigen Schaden zu verhindern) oder die Folgen bereits begangener Verstöße zu beseitigen.
§ 8 (4) UWG aF → Rechtsmissbrauch
UWG, Kapitel 2 → Rechtsfolgen
Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.
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