Anzeigen:
Eine Abmahnung im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine formelle Aufforderung an einen Wettbewerber, eine bestimmte wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Sie dient dazu, den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu warnen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen.
Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
§ 13 (2) UWG → Anforderungen an die Abmahnung
Fordert, dass die Abmahnung klar und verständlich Angaben zu den Beteiligten, den Anspruchsvoraussetzungen, dem Aufwendungsersatzanspruch, der Rechtsverletzung und dem Ausschluss des Aufwendungsersatzes enthalten muss.
§ 13 (3) UWG → Abmahnkostenersatz
Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen.
§ 13 (4) UWG → Ausschluss des Abmahnkostenersatzes
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und Datenschutz durch kleine Unternehmen ausgeschlossen.
§ 13 (5) UWG → Unberechtigte Abmahnung
Bei unberechtigter oder nicht den Anforderungen entsprechender Abmahnung hat der Abgemahnte Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten, beschränkt auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs.
§ 12 (2) UWG → aF Dringlichkeitsvermutung
§ 12 (3), (4) UWG aF → Streitwertminderung
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
Mehrfachabmahnungen liegen vor, wenn mehrere Verstöße, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden.
Die wettbewerbliche Abmahnung nach § 13 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) steht in einem engen Zusammenhang mit den privatrechtlichen Konzepten der Abmahnung, Vertragsstrafe und Unterlassungserklärung.
→ Abmahnkosten (Privatrecht)
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den Aufwendungsersatzanspruch.1)
Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll.2)
Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde.3)
Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen.4)
Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.5)
Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.6)
Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.7)
Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können.8)
Dasselbe Ergebnis kann der Schuldner in dieser Situation durch eine Unterwerfungserklärung erreichen. Sie nötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären.9)
Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden werden, wobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inanspruchnahme des Gerichts gegeben hat.10)
Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB11) sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.12)
Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.13)
UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de