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In einer Abmahnung Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, die nach einem stark überhöhte Gegenstandswert berechnet wurden kann ein Fall des strafbaren Betrugs und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) vorliegen.1)
Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, ist in jeder Phase des Rechtsstreits jedenfalls auf eine entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen, weil davon die Frage der Antragsbefugnis, also eine Zulässigkeitsvoraussetzung betroffen ist.2)
Da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen ist, ist es an sich Sache der Antragsgegnerin, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und im Falle des Bestreitens Beweis dafür anzubieten.3)
Anderes gilt aber dann, wenn unstreitige oder gerichtsbekannte Tatsachen vorliegen, die für den gerügten Rechtsmissbrauch sprechen und damit die ursprünglich bestehende Vermutung der Antragsbefugnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erschüttern. Dann ist es Sache des Antragstellers, substantiiert die Gründe vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen.4)
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
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