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§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.1).
Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen.2)
Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.3)
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