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Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen [§ 8 UWG → Rechtsmissbrauch] kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. 2Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 8c UWG → Rechtsmissbrauch
Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.
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