Begriffsbestimmungen

§ 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.

§ 2 (1) PAngV → Arbeits- oder Mengenpreis
Beschreibt den Arbeits- oder Mengenpreis als verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit.

§ 2 (2) PAngV → Fertigpackung
Beschreibt die Fertigpackung im Sinne des Mess- und Eichgesetzes.

§ 2 (3) PAngV → Gesamtpreis
Beschreibt den Gesamtpreis als den zu zahlenden Preis einschließlich aller Preisbestandteile.

§ 2 (4) PAngV → Grundpreis
Beschreibt den Grundpreis als Preis je Mengeneinheit einer Ware.

§ 2 (5) PAngV → Lose Ware
Beschreibt lose Ware als unverpackte Ware, die abgemessen wird.

§ 2 (6) PAngV → Offene Packung
Beschreibt die offene Packung im Sinne des Mess- und Eichgesetzes.

§ 2 (7) PAngV → Selbstabfüllung
Beschreibt die Selbstabfüllung als Abgabe von flüssiger loser Ware.

§ 2 (8) PAngV → Unternehmer
Beschreibt den Unternehmer im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

§ 2 (9) PAngV → Verbraucher
Beschreibt den Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

siehe auch

PAngV, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und die grundlegenden Begriffe, die für die Preisangaben relevant sind. Legt fest, welche Angebote von der Verordnung ausgenommen sind und wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.