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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:lose_ware

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Lose Ware

§ 2 (5) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt lose Ware.

§ 2 (5) PAngV

„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.

wettbewerbsrecht/lose_ware.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:35 von mfreund