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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:arbeits-_oder_mengenpreis

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Arbeits- oder Mengenpreis

§ 2 (1) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt den Arbeits- oder Mengenpreis.

§ 2 (1) PAngV

„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.

wettbewerbsrecht/arbeits-_oder_mengenpreis.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:34 von mfreund