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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:selbstabfuellung

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Selbstabfüllung

§ 2 (7) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die Selbstabfüllung.

§ 2 (7) PAngV

„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.

wettbewerbsrecht/selbstabfuellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:35 von mfreund