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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:unternehmer_preisangabenverordnung

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Unternehmer

§ 2 (8) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt den Unternehmer.

§ 2 (8) PAngV

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.

wettbewerbsrecht/unternehmer_preisangabenverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:37 von mfreund