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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:offene_packung

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Offene Packung

§ 2 (6) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die offene Packung.

§ 2 (6) PAngV

„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.

wettbewerbsrecht/offene_packung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:35 von mfreund