Materielle Prozessleitung

§ 139 ZPO regelt die Mitwirkungspflichten des Gerichts im Zivilprozess und die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Prozessleitung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses. Das Gericht hat durch gezielte Maßnahmen und Hinweise [→ Gerichtliche Hinweispflicht] zur Klärung und Strukturierung des Verfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitgerecht vollständig dargelegt werden.

§ 139 (1) ZPO → Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie
Das Gericht muss mit den Parteien das Sach- und Streitverhältnis erörtern und für eine vollständige Aufklärung sorgen.

§ 139 (2) ZPO → Beurteilung neuer oder anderer Gesichtspunkte
Das Gericht darf seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf übersehene oder anders beurteilte Gesichtspunkte hingewiesen und zur Äußerung Gelegenheit gegeben hat.

§ 139 (3) ZPO → Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken
Das Gericht muss auf seine Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Punkte hinweisen.

§ 139 (4) ZPO → Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen
Hinweise sind früh und aktenkundig zu machen, und ihr Nachweis kann nur durch die Akten erfolgen, außer im Falle des Fälschungsnachweises.

§139 (5) ZPO → Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen
Das Gericht soll auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, wenn eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist.

siehe auch

Gerichtliche Hinweispflicht