Beweisaufnahme

§ 355 ZPO → Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Beweisaufnahme ist die Tätigkeit des Gerichts innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die zum Ziele hat, beweisbedürftige erhebliche Umstände tatsächlicher Natur mittels Beweismitteln zu klären bzw. dort, wo eine Glaubhaftmachung ausreicht, die Umstände glaubhaft zu machen.1)

Das Verfahren der Glaubhaftmachung i. S. v. § 294 ZPO steht einer Beweisaufnahme gleich.2)

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache kraft richterlicher Sachkunde feststellbar ist oder ob diese Feststellung einer Beweisaufnahme bedarf, ist tatrichterlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf überprüfbar, ob der Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und die Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommen worden ist.3)

siehe auch

Beweisaufnahme

§ 284 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.

§ 284 (1) ZPO → Beweisaufnahme und Beweisbeschluss
Bestimmt, dass die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels geregelt werden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen.

§ 284 (2) ZPO → Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung
Erlaubt dem Gericht, die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder anzuordnen, und regelt die entsprechenden Antragsrechte der Verfahrensbeteiligten.

§ 284 (3) ZPO → Anordnung des Aufenthaltsorts während der Beweisaufnahme
Erlaubt die Anordnung, dass zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige sich während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung und Durchführung von Beweisverfahren, der Rechte der Beteiligten und der Nutzung moderner Technologien wie Bild- und Tonübertragung.

Beweisaufnahme

§ 372 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.

§ 372 (1) ZPO → Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins
Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

§ 372 (2) ZPO → Übertragung der Einnahme des Augenscheins
Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten bei der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuziehung von Sachverständigen und der Übertragung der Beweisaufnahme an andere Gerichte.

Beweisaufnahme

§ 492 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.

§ 492 (1) ZPO → Durchführung der Beweisaufnahme nach geltenden Vorschriften
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

§ 492 (2) ZPO → Aufbewahrung des Beweisaufnahmeprotokolls
Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

§ 492 (3) ZPO → Mündliche Erörterung und Vergleichsprotokoll
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Bestimmungen zur Ladung, Vernehmung und Protokollierung von Zeugenaussagen sowie der Möglichkeiten zur Einigung der Parteien vor Gericht.

Beweisaufnahme

§ 1101 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und legt fest, wie das Gericht Beweise aufnehmen kann.

§ 1101 (1) ZPO → Beweisaufnahme nach Gerichtsermessen
Erlaubt dem Gericht, Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufzunehmen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

§ 1101 (2) ZPO → Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung
Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften bei der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, einschließlich der Verfahrensarten und der Zuständigkeiten der Gerichte.

1)
BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03
2)
BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03; m.V.a. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 4100, Rdn. 83; Göttlich/Mümmler, a. a. O., 2.1
3)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07 - I ZR 103/07 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Bornkamm, WRP 2000, 830, 832 f.