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verfahrensrecht:zuziehung_von_sachverstaendigen_bei_der_einnahme_des_augenscheins

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Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins

§ 372 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Prozessgericht, bei der Einnahme des Augenscheins einen oder mehrere Sachverständige zuzuziehen.

§ 372 (1) ZPO

Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

siehe auch

§ 372 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.

verfahrensrecht/zuziehung_von_sachverstaendigen_bei_der_einnahme_des_augenscheins.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:51 von 127.0.0.1