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§ 284 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung, dass zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige sich während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.
Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.
§ 284 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.
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