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verfahrensrecht:anordnung_des_aufenthaltsorts_waehrend_der_beweisaufnahme

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Anordnung des Aufenthaltsorts während der Beweisaufnahme

§ 284 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung, dass zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige sich während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

§ 284 (3) ZPO

Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

siehe auch

§ 284 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.

verfahrensrecht/anordnung_des_aufenthaltsorts_waehrend_der_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1