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verfahrensrecht:uebertragung_der_einnahme_des_augenscheins

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Übertragung der Einnahme des Augenscheins

§ 372 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Übertragung der Einnahme des Augenscheins an ein Mitglied des Prozessgerichts oder ein anderes Gericht, einschließlich der Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen.

§ 372 (2) ZPO

Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

siehe auch

§ 372 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.

verfahrensrecht/uebertragung_der_einnahme_des_augenscheins.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:51 von 127.0.0.1